1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Die Bedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinn § 310 Abs 1 BGB
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden und wurden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und Abschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus den getroffenen Absprachen nichts anderes ergibt.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere
Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
3.2 Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Sie
wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3.3 Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von
Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder
Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf
Verlangen nachgewiesen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
nicht nur unerheblich übersteigt.
3.4 Werden abweichend von Anfrage und Angebot mit der Bestellung
Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben oder deren
Erstellung und/oder
Anschaffung oder eine geänderte Bearbeitung erforderlich, als in Anfrage
und Angebot angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
3.5 Bei Kleinmengen behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge in Rechnung zu stellen.
3.6 Rohmaterial-Werkszeugnisse werden auf Wunsch beim Rohmateriallieferanten angefordert und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
3.7 Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
3.8 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.9 Soweit sich aus der abweichenden vertraglichen Vereinbarung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb 30
Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank jährlich zu fordern. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns
als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden
entstanden ist.
3.10 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn
diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
3.11 Der Besteller hat seine ihm nach dem Vertrag obliegenden Geldverpflichtungen in Euro zu erfüllen.
4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Die Einrede
des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstandenen Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen des Ziff. 4.3 vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache zum
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag/Werklieferungsvertrag ein Fixgeschäft im
Sinne von § 361 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der
Besteller berechtigt ist,
geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht
auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
4.8 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge
Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er
berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles
der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.9 Unsere Aufträge werden auftragsbezogen gefertigt, dem
entsprechend wird das Rohmaterial bestellt. Wir behalten uns deshalb
Unter- oder Überlieferung von bis zu
10 % der Bestellmenge vor, die entsprechend berechnet werden.
5. Gefahrübergang / Verpackungskosten
5.1 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind
Paletten.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.
6. Materialbeistellungen
6.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine
Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5
% rechtzeitig und in
einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
6.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterberechung.
6.3 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialen beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Besteller.
7. Lohnbearbeitung
Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
7.1 Eingesandte Teile müssen aus gut zu bearbeitendem Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.
7.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem
Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus
folgende Preiserhöhung hinweisen;
ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach
unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen.
Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
7.3 Werkzeuge und Lehren, die unseren Normalien nicht entsprechen, sowie die Anfertigung und Herrichtung besonderer Spannvorrichtungen werden besonders berechnet.
7.4 Erweisen sich eingesandte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
7.5 Durch uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
7.6 Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung der Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl zu.
7.7 Der Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadenersatz,
aus welchem Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen,
insbesondere auf Ersatz des
mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
8. Werkzeuge
8.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragen Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.
8.2 Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.
9. Verletzung fremder Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu
liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die
nach seinen Vorlagen
gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein gehöriges Schutzrecht
die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur
Prüfung der Rechtslage
verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines
Schutzrechts oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechts überhaupt
Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.
10. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
10.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamt Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung eine Teillieferung hat; ist dies
nicht der Fall, so kann der
Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
10.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
10.3 Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung,
Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelche Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
11. Mängelgewährleistung
11.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde.
11.2 Mängelrügen im Sinne der Ziffer 11.1 können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
11.3 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldete Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
11.4 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
11.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit,
einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und
Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. In jedem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.7 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Gesamthaftung
12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 11.
Vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche gem.
§ 823 BGB.
12.2 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
12.3 Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
12.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen
Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen,
Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
13.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
13.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
13.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
13.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
13.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
14. Gerichtsstand / Erfüllungsort
14.1 Gerichtsstand ist Hildesheim. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
14.2 Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
14.3 Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns, gilt, unter Ausschluss des Rechts über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, deutsches Recht.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
HDE Industrielicht GmbH
Ernst-Abbe Str. 49
31141 Hildesheim
Geschäftsführer: Hubert Brecht
Ust-IdNr.: DE 362233418
Steuernummer: 330 / 218 / 007 44
Handelsregister: HBR 208858
Bankverbindung : DE 88 2595 0130 00 5734 3082
BIC NOLADE 21 HIK